Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Renovara Entrümpelungen und mehr
Simon Kauder
Chronos-Platz 1
53773 Hennef
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Entrümpelungs- und Reinigungsdienstleistungen, die ein Unternehmen (nachfolgend „Dienstleister“ genannt) mit Kunden abschließt. Kunden können Verbraucher im Sinne von § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sein. Für alle Geschäftsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Dienstleister stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge zwischen Dienstleister und Kunde, ohne dass nochmals auf sie hingewiesen werden muss.
2. Vertragsabschluss und Vertragssprache
Der Dienstleister erstellt dem Kunden auf Anfrage ein Angebot über die gewünschten Entrümpelungs- oder Reinigungsleistungen. Angebote sind freibleibend und unverbindlich, falls nicht anders angegeben. Der Dienstleister hält sich an ein schriftliches Angebot für die darin genannte Frist gebunden (ohne abweichende Angabe vier Wochen ab Angebotsdatum). Vertragsschluss: Ein Vertrag kommt zustande, indem der Kunde das Angebot innerhalb der Bindungsfrist annimmt oder der Dienstleister die Bestellung/Auftragserteilung des Kunden schriftlich (z.B. per Auftragsbestätigung E-Mail) bestätigt. Mündliche Abreden oder Zusicherungen, die über den Vertragsinhalt hinausgehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Dienstleister. Die Vertragssprache ist Deutsch.
Vertragstext: Der Dienstleister speichert den Vertragstext der Bestellung nicht in voller Länge oder macht diesen dem Kunden nach Vertragsschluss nicht dauerhaft zugänglich. Dem Kunden wird empfohlen, wichtige Vertragsdokumente und diese AGB selbst zu speichern oder auszudrucken.
3. Leistungsbeschreibung
Der Dienstleister erbringt Entrümpelungs-, Räumungs- und Reinigungsdienstleistungen ausschließlich in Deutschland. Dazu gehören insbesondere:
Haushaltsauflösungen und Entrümpelungen: Räumung und besenreine Übergabe von Wohnungen, Häusern, Geschäftsräumen oder sonstigen Objekten, einschließlich extremer Fälle (z.B. Messie-Wohnungen).
Gartenräumung: Entrümpelung und Reinigung von Gärten, Schuppen, Garagen und Außenanlagen.
Transport und Entsorgung: Abtransport des geräumten Inventars, fachgerechte Entsorgung von Abfällen und Unrat (nach den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes), ggf. Verwertung oder Recycling von Gegenständen.
Reinigungsdienstleistungen: Reinigung der geräumten Objekte (z.B. Grobreinigung, besenreine Säuberung; auf Wunsch auch Grundreinigung) nach der Entrümpelung sowie eigenständige Reinigungsaufträge für Immobilien oder Räume.
Renovierungs- und Sanierungsarbeiten (nach Vereinbarung): Auf Wunsch übernimmt der Dienstleister kleinere Renovierungsarbeiten im Anschluss an die Entrümpelung, z.B. das Entfernen von Tapeten und Bodenbelägen, Ausbesserungsarbeiten oder Anstreichen, um Räume in einen besenreinen bzw. übergabefähigen Zustand zu versetzen.
Leistungsausführung: Der genaue Leistungsumfang wird im individuellen Auftrag oder Angebot festgelegt. Der Dienstleister verpflichtet sich, alle vereinbarten Leistungen fachgerecht, sorgfältig und termingerecht auszuführen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird das geräumte Objekt besenrein an den Kunden übergeben. Gefährliche oder kontaminierte Stoffe (z.B. Asbest, bestimmte Chemikalien, Sondermüll) sind von den Standard-Dienstleistungen ausgeschlossen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Der Dienstleister ist nicht verpflichtet, derartige gefährliche Abfälle ohne gesonderte Vereinbarung zu entsorgen.
Eigentumsverhältnisse an geräumten Gegenständen: Mit Beginn der Entrümpelung gehen alle im zu räumenden Objekt befindlichen Gegenstände, die nicht ausdrücklich vom Auftrag ausgenommen sind, in das Eigentum des Dienstleisters über. Der Dienstleister ist berechtigt, übernommene Gegenstände nach eigenem Ermessen weiterzuveräußern, zu verwerten oder zu entsorgen; ein etwaiger Erlös steht dem Dienstleister zu. Der Kunde versichert, zur Entäußerung der betreffenden Gegenstände berechtigt zu sein (d.h. entweder ihr Eigentümer zu sein oder die Zustimmung des Eigentümers zur Räumung/Entsorgung zu haben).
4. Preise und Preisbestandteile
Die Preise für Entrümpelungs- und Reinigungsleistungen werden in Euro angegeben und basieren in der Regel auf dem geschätzten Umfang der Arbeiten (Größe des Objekts, Menge des zu räumenden Guts, erforderlicher Zeitaufwand, etc.). Alle Preise verstehen sich als Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern im Angebot nicht anders ausgewiesen, verstehen sich die Preise inklusive aller erforderlichen Entsorgungskosten, Arbeitsleistungen und der üblichen Anfahrtskosten innerhalb des Dienstgebiets. Die erste Besichtigung (zur Angebotserstellung) ist kostenlos und im Preis enthalten. Besondere Zusatzkosten (z.B. Gebühren für Sperrmüll, Container oder behördliche Genehmigungen für Halteverbote) werden im Angebot entweder bereits berücksichtigt oder sind vom Kunden gesondert zu tragen, sofern sie im Angebot als nicht inbegriffen ausgewiesen wurden.
Preisänderungen bei Zusatzaufwand: Die angegebenen Preise basieren auf den Informationen, die der Kunde vor Vertragsschluss bereitgestellt hat, und/oder auf einer gemeinsamen Besichtigung. Unvorhergesehener Mehraufwand oder zusätzliche Leistungen, die erst während der Ausführung des Auftrags erkennbar werden (z.B. größerer Umfang an Gegenständen als angegeben, besondere Erschwernisse wie unzugängliche Bereiche, notwendige Zusatzarbeiten), sind vom Kunden zusätzlich zu vergüten. Der Dienstleister wird den Kunden unverzüglich über etwaige notwenige Mehrleistungen oder -kosten informieren. Soweit möglich, wird vor Ausführung solcher Zusatzleistungen eine Einigung mit dem Kunden über die Mehrkosten erzielt. Ist eine vorherige Abstimmung nicht möglich oder verweigert der Kunde die Zustimmung zur Kostenübernahme, kann der Dienstleister die Arbeiten abbrechen. In diesem Fall hat der Kunde die bis dahin erbrachten Teilleistungen nach Aufwand zu bezahlen und etwaige Kosten für bereits disponierte Ressourcen zu tragen.
Kalkulation und Nachberechnung: Falls im Angebot ein Pauschalpreis vereinbart ist, umfasst dieser alle beschriebenen Leistungen. Eventuell entstehende Mehrkosten (z.B. für zusätzlich geforderte Leistungen oder Mehraufwand) werden nachberechnet und dem Kunden in Rechnung gestellt. Ist die Vergütung nach Gewicht oder Volumen des Entrümpelungsguts vereinbart, so gilt der Preis für die bei Auftragserteilung geschätzte Menge; tatsächliche Abweichungen (Mehrmengen) werden zu den vereinbarten Einheitspreisen nachberechnet.
5. Zahlungsbedingungen; Verzug; Teilleistungen
Zahlungsarten und Fälligkeit: Soweit nicht anders vereinbart, ist die Zahlung nach Abnahme/Abschluss der Leistung und Erhalt der Rechnung sofort fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzüge innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zahlbar (bei Verbrauchern spätestens 7 Tage nach Leistungserbringung). Zahlungen können in bar, per Überweisung oder – sofern vom Dienstleister angeboten – per EC-/Kreditkarte geleistet werden. Teilleistungen: Der Dienstleister ist berechtigt, angemessene Teilrechnungen für abgrenzbare Teilleistungen oder bei längeren Einsatzdauern zu stellen. Wurde eine Anzahlung/Vorauszahlung vereinbart (z.B. 20–50% des Auftragswertes bei Vertragsschluss), ist diese zum vereinbarten Termin (regelmäßig unmittelbar nach Vertragsabschluss) fällig. Der Dienstleister kann den Beginn der Arbeiten von der rechtzeitigen Anzahlung abhängig machen.
Verzug und Mahngebühren: Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, werden – vorbehaltlich weitergehender Rechte – Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe erhoben (für Verbraucher 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, für Unternehmer 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Der Verzug tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch ein, sofern nicht schon vorher durch Mahnung. Für jede schriftliche Zahlungserinnerung/Mahnung nach Verzugseintritt kann eine pauschale Mahngebühr von 5,00 € berechnet werden, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist. Weitere Ansprüche (z.B. Ersatz von Inkassokosten) bleiben vorbehalten.
Aufrechnung und Zurückbehaltung: Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Ansprüche des Dienstleisters aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.
6. Leistungserbringung (Termine, höhere Gewalt, Subunternehmer)
Termine und Fristen: Vom Dienstleister genannte Ausführungs- oder Fertigstellungstermine sind grundsätzlich unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt. Der Dienstleister bemüht sich jedoch, vereinbarte Termine nach besten Kräften einzuhalten. Wird ein verbindlicher Leistungszeitpunkt überschritten, hat der Kunde dem Dienstleister eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt die Leistung auch bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche wegen Verzuges richten sich nach den Haftungsregelungen in Abschnitt 10 dieser AGB.
Leistungsverzögerungen und höhere Gewalt: Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige für den Dienstleister unabwendbare Umstände, die die termingerechte Leistungserbringung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen – z.B. Naturkatastrophen, Extremwetter, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Unfälle, unvorhergesehene Straßen- oder Gebäude-Sperrungen – berechtigen den Dienstleister, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Dienstleister wird den Kunden in solchen Fällen umgehend informieren. Ist absehbar, dass ein vereinbarter Termin aufgrund solcher Umstände nicht eingehalten werden kann, werden die Parteien gemeinsam einen Ersatztermin vereinbaren. Sollte auch innerhalb einer angemessenen Frist keine Leistung möglich sein, sind beide Parteien berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erhaltene Anzahlungen für nicht erbrachte Leistungen wird der Dienstleister in diesem Fall erstatten.
Einsatz von Subunternehmern: Der Dienstleister ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten Dritte oder Subunternehmer einzusetzen. Dabei bleibt der Dienstleister dem Kunden gegenüber für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich.
Teilleistungen: Der Dienstleister darf Teilleistungen erbringen, sofern diese für den Kunden zumutbar sind. Sachlich gerechtfertigte Teilleistungen kann der Kunde nicht zurückweisen, soweit nicht das berechtigte Interesse an der Gesamtleistung überwiegt.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, den Dienstleister bei der Durchführung des Auftrags angemessen zu unterstützen. Insbesondere hat der Kunde folgende Mitwirkungspflichten:
Zugang zum Objekt: Am vereinbarten Termin muss der Kunde dem Dienstleister und dessen Mitarbeitern freien und sicheren Zugang zu den zu räumenden bzw. zu reinigenden Räumlichkeiten ermöglichen. Ist der Kunde nicht selbst vor Ort, muss er rechtzeitig dafür sorgen, dass eine bevollmächtigte Person anwesend ist oder dass dem Dienstleister auf andere Weise (z.B. durch Schlüsselübergabe im Voraus) Zutritt gewährt wird.
Parkmöglichkeiten: Der Kunde stellt in zumutbarer Entfernung zum Objekt einen geeigneten Parkplatz für Fahrzeuge und ggf. Container des Dienstleisters bereit. Sofern behördliche Genehmigungen (z.B. Halteverbotszonen für einen Container oder LKW) erforderlich sind, wird der Kunde den Dienstleister hierüber informieren und nach Absprache entweder die Genehmigung selbst einholen oder dem Dienstleister die rechtzeitige Beantragung ermöglichen (etwaige Gebühren trägt – sofern nicht anders vereinbart – der Kunde).
Versorgungseinrichtungen: Der Kunde sorgt dafür, dass am Einsatzort bei Bedarf Strom und Wasser in üblichem Umfang zur Verfügung stehen (z.B. für Reinigungsgeräte, Werkzeug, Beleuchtung). Die Kosten der normalen Nutzung dieser Versorgungen trägt der Kunde, sofern diese nicht vernachlässigbar sind.
Entfernen persönlicher Gegenstände/Wertgegenstände: Vor Beginn der Arbeiten muss der Kunde alle Gegenstände, die nicht entrümpelt oder entsorgt werden sollen, aus dem Arbeitsbereich entfernen. Dies betrifft insbesondere Wertgegenstände wie Bargeld, Schmuck, wichtige Dokumente, persönliche Erinnerungsstücke sowie sensible Daten (z.B. Datenträger, Fotos, Urkunden). Gegenstände, die sich am Räumungstag im Objekt befinden und nicht ausdrücklich als vom Auftrag ausgenommen gekennzeichnet oder dem Team bekanntgegeben wurden, gelten als zu entsorgender Hausrat. Der Dienstleister übernimmt keine Pflicht, das Räumungsgut auf verbliebene Wertgegenstände oder persönliche Dokumente des Kunden hin zu durchsuchen. Findet das Team dennoch augenscheinlich Wertvolles (z.B. Schmuck, Bargeld), wird es – soweit zumutbar – den Kunden darauf hinweisen; eine Haftung für verlorene oder entsorgte Wertsachen wird jedoch im Rahmen von Abschnitt 10 ausgeschlossen.
Angaben zum Räumungsgut: Der Kunde hat den Umfang des Räumungsguts und besondere Umstände des Objekts wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Insbesondere ist auf besonders schwere, sperrige oder problematische Gegenstände (z.B. Tresore, Klaviere, Elektrogeräte mit Giftstoffen) sowie auf Gefahrenstoffe (z.B. Chemikalien, Farben, Schimmelbefall, Ungeziefer) hinzuweisen. Unterlässt der Kunde solche Hinweise, haftet er für daraus entstehende Schäden oder Kosten und der Dienstleister kann nachträgliche Zusatzkosten geltend machen oder ggf. den Vertrag kündigen (siehe Abschnitt 12).
Koordination in Gemeinschaftsanlagen: Sofern der Auftrag in Mehrfamilienhäusern oder gewerblichen Objekten mit weiteren Parteien stattfindet, soll der Kunde die Hausverwaltung/Nachbarn vorab informieren und erforderliche Vorkehrungen treffen (z.B. Reservierung von Aufzügen, Schutz von Gemeinschaftsflächen) oder dem Dienstleister entsprechende Ansprechpartner benennen.
Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und erschwert oder verhindert dies die Leistungserbringung, gelten die Regelungen in Abschnitt 9 und 12.
8. Widerrufsrecht für Verbraucher (Fernabsatz)
Widerrufsbelehrung: Ist der Kunde Verbraucher und wird der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (z.B. Online, E-Mail, Telefon) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, steht dem Kunden ein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen zu. Der Kunde kann in diesem Fall binnen 14 Tagen ab Vertragsschluss den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Verbraucher den Dienstleister (z.B. mittels Brief oder E-Mail an die im Impressum genannte Anschrift/E-Mail) durch eine eindeutige Erklärung über seinen Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Kunde kann dafür das gesetzliche Muster-Widerrufsformular verwenden, das vom Dienstleister zur Verfügung gestellt wird, dies ist jedoch nicht vorgeschrieben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Widerrufserklärung vor Ablauf der Frist abgesendet wird.
Folgen des Widerrufs: Wenn der Verbraucher den Vertrag wirksam widerruft, hat der Dienstleister alle Zahlungen (ggf. einschließlich bereits berechneter Liefer- oder Anfahrtskosten) unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Eingang des Widerrufs, zurückzuerstatten. Für die Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Hat der Kunde verlangt, dass die Dienstleistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, so hat er dem Dienstleister einen angemessenen Betrag zu zahlen. Dieser Betrag entspricht dem Anteil der bis zum Widerruf bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vorgesehenen Leistungen.
Erlöschen des Widerrufsrechts: Das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlischt vorzeitig, wenn der Dienstleister die geschuldete Dienstleistung vollständig erbracht hat, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat und der Dienstleister mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher seinerseits ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Dienstleister vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnt, und der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Dienstleister sein Widerrufsrecht verliert.
Hinweis: Im Übrigen bestehen die gesetzlichen Ausnahmen vom Widerrufsrecht (z.B. kein Widerrufsrecht bei kurzfristigen Reparaturarbeiten auf ausdrücklichen Verbraucherwunsch, § 312g Abs.2 BGB). Ist der Kunde kein Verbraucher, besteht kein Widerrufsrecht.
9. Stornierungs- und Kündigungsbedingungen
Unabhängig von einem gesetzlichen Widerrufsrecht (siehe Abschnitt 8) räumt der Dienstleister dem Kunden die Möglichkeit ein, einen bereits fest vereinbarten Auftrag vor Beginn der Leistung gegen Zahlung einer Stornopauschale zu stornieren. Stornierungen müssen in Textform (mindestens per E-Mail) erfolgen und vom Dienstleister bestätigt werden. Je nach Zeitpunkt der Stornierung fallen folgende pauschale Schadensersatzbeträge an, berechnet als Prozentsatz des Brutto-Auftragswertes:
Mehr als 14 Werktage vor dem Termin: keine Stornogebühren (kostenfreie Stornierung).
15 bis 10 Werktage vor dem Termin: 30% des Auftragswertes.
9 bis 5 Werktage vor dem Termin: 60% des Auftragswertes.
4 bis 2 Werktage vor dem Termin: 80% des Auftragswertes.
1 Werktag oder weniger vor dem Termin: 100% des Auftragswertes (voller Preis).
Als Werktage gelten Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Leistungsort. Maßgeblich für den Stornozeitpunkt ist der Zugang der Stornierungserklärung beim Dienstleister. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Dienstleister kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist – in diesem Fall ist nur der geringere Betrag zu zahlen. Umgekehrt bleibt dem Dienstleister vorbehalten, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (wobei die obigen Pauschalen auf einen solchen Schaden angerechnet werden).
Nichtinanspruchnahme der Leistung („No-Show“): Erscheint der Verbraucher oder sein Vertreter nicht zum vereinbarten Termin oder wird die Leistung aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, faktisch nicht erbracht (z.B. kein Zugang, Objekt nicht geräumt, siehe Mitwirkungspflichten), gilt dies als Stornierung am Tag des Termins. In diesen Fällen hat der Kunde 100% des Auftragswertes als Schadensersatz zu zahlen, abzüglich ersparter Aufwendungen. Dem Dienstleister bleibt es vorbehalten, anstelle der Pauschale einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen, sofern nachweisbar.
Kündigung durch den Kunden aus wichtigem Grund: Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen. In einem solchen Fall entfallen die oben genannten Pauschalen, stattdessen richtet sich die Haftung des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem Kunden unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vertragsfortsetzung unzumutbar ist. Gesetzliche Kündigungsrechte (z.B. nach § 648 BGB beim Werkvertrag) bleiben unberührt.
Rücktritt/Kündigung durch den Dienstleister: Der Dienstleister ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen, wenn der Kunde trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung wesentliche Mitwirkungspflichten (siehe Abschnitt 7) nicht erfüllt oder andere erhebliche Vertragspflichten verletzt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde erforderliche Informationen vorsätzlich falsch angegeben hat, vereinbarte Vorauszahlungen nicht leistet, am Termin unentschuldigt abwesend ist oder die Durchführung des Auftrags unzumutbar erschwert (etwa durch Gefahr für Leib und Leben der Mitarbeiter). In diesen Fällen kann der Dienstleister einen Schadensersatz analog den obigen Stornopauschalen verlangen (bis zu 100% bei Abbruch am Einsatztag), eventuell bereits erbrachte Teilleistungen abrechnen und weitergehende Ansprüche geltend machen. Hat der Dienstleister einen wichtigen Grund für den Rücktritt, den der Kunde nicht zu vertreten hat (z.B. unvorhersehbare technische, gesundheitliche oder sicherheitsrelevante Probleme, für die weder Kunde noch Dienstleister etwas können), erhält der Kunde geleistete Anzahlungen zurück; weitergehende Ansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.
10. Haftung und Gewährleistung
Gewährleistung: Der Dienstleister gewährleistet eine fachgerechte und mängelfreie Durchführung der vereinbarten Arbeiten. Der Kunde hat das geräumte und/oder gereinigte Objekt bei Übergabe bzw. Abschluss der Arbeiten – nach Möglichkeit gemeinsam mit dem Dienstleister – zu überprüfen. Offensichtliche Mängel oder Schäden sind unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die sofortige Anzeige offensichtlicher Mängel, gilt die Leistung insoweit als vertragsgerecht erbracht. Lässt der Kunde eine angebotene gemeinsame Abnahme/Kontrolle verstreichen oder verweigert er die Abnahme ohne sachlichen Grund, so gilt die Leistung mit Verlassen des Objekts durch den Dienstleister als abgenommen. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt; für Verbraucher gelten die gesetzlichen Fristen. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen des Dienstleisters 12 Monate ab Abnahme. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Dienstleister zunächst das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder erneuten Leistungserbringung innerhalb angemessener Frist). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie verweigert, kann der Kunde Minderungsrecht oder Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkungen geltend machen.
Haftungsbeschränkungen: Der Dienstleister haftet dem Grunde nach unbegrenzt für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Dienstleisters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Für Garantien und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung ebenfalls unbeschränkt.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) haftet der Dienstleister der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten ist hingegen ausgeschlossen.
Keine Haftung für indirekte und mitgebrachte Gegenstände: Soweit gesetzlich zulässig, ist eine Haftung für mittelbare Schäden oder Folgeschäden (wie entgangener Gewinn, Vermögensschäden des Kunden) ausgeschlossen. Der Dienstleister haftet zudem nicht für Schäden an Einbauten oder verbleibenden Gegenständen im Objekt, die nicht Gegenstand der vereinbarten Leistung waren (z.B. Möbel oder Dekoration, die der Kunde selbst nicht entfernt hat), es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Mitgebrachte oder gelagerte Gegenstände des Kunden befinden sich während der Leistung auf Gefahr des Kunden; der Dienstleister übernimmt hierfür keine Haftung (z.B. für Beschädigung oder Verlust), außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Haftungsausschluss für Entsorgtes: Sobald der Kunde dem Dienstleister Gegenstände zur Entsorgung oder Verwertung übergeben hat bzw. diese gemäß Vertrag vom Dienstleister entsorgt werden sollen, bestehen für den Kunden hinsichtlich dieser Gegenstände keine Haftungs- oder Ersatzansprüche mehr. Insbesondere ist der Dienstleister nicht haftbar für einen etwaigen Verlust von Gegenständen, die der Kunde entgegen Abschnitt 7 nicht vorher aussortiert hat – ein nachträglicher Ersatz für entsorgte oder veräußerte Gegenstände ist ausgeschlossen.
Haftung gegenüber Unternehmern: Ist der Kunde Unternehmer, so gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen in vollem Umfang. Insbesondere ist in diesen Fällen die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – auch bei vertragswesentlichen Pflichten – auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, und bei nicht vertragswesentlichen Pflichten vollständig ausgeschlossen. Darüber hinaus ist bei Verträgen mit Unternehmern die Haftung außer in den oben genannten Fällen (Personenschäden, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit etc.) der Höhe nach auf den Netto-Auftragswert begrenzt.
11. Datenschutz, Datenverwendung, Fotos
Der Dienstleister verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden (z.B. Name, Kontaktdaten, Auftragsdetails) ausschließlich zum Zwecke der Vertragsanbahnung und -durchführung sowie zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. c DSGVO). Eine Nutzung zu Marketingzwecken erfolgt nur, wenn der Kunde hierin ausdrücklich eingewilligt hat oder wenn gesetzliche Erlaubnistatbestände vorliegen.
Speicherung und Löschung: Personenbezogene Daten werden in elektronischer und/oder papiergebundener Form gespeichert. Der Dienstleister trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen, um Kundendaten vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Die Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies für die genannten Zwecke erforderlich ist, oder solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen (z.B. 6 Jahre für geschäftliche Korrespondenz, 10 Jahre für steuerrelevante Unterlagen). Anschließend werden die Daten gelöscht oder anonymisiert.
E-Mail-Kommunikation: Mit Angabe seiner E-Mail-Adresse willigt der Kunde ein, dass der Dienstleister ihn im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung per unverschlüsselter E-Mail kontaktieren und Informationen (z.B. Auftragsbestätigung, Rechnungen, Rückfragen) übermitteln darf. Sollte der Kunde eine andere Art der Kommunikation wünschen, teilt er dies dem Dienstleister mit.
Weitergabe an Dritte: Der Dienstleister gibt Kundendaten nicht an Dritte weiter, außer soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist oder der Dienstleister gesetzlich dazu verpflichtet ist. Erforderlich kann eine Datenweitergabe insbesondere an eingebundene Subunternehmer oder Partnerfirmen sein (z.B. Entsorgungsunternehmen, Transportunternehmen) sowie an Behörden oder Steuerberater zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. In solchen Fällen werden nur die notwendigen Daten übermittelt und die empfangenden Dritten ebenfalls zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet.
Fotos und Bildmaterial: Der Dienstleister ist berechtigt, zur Dokumentation der erbrachten Leistung Fotos der Räumlichkeiten vor und nach der Durchführung der Arbeiten anzufertigen (z.B. als Beweissicherung, dass die Räume ordnungsgemäß geräumt/besenrein sind). Solche Fotos werden vertraulich behandelt und grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Kunden veröffentlicht. Möchte der Dienstleister ausnahmsweise Bildmaterial für Werbezwecke (Referenzen, Vorher/Nachher-Darstellungen) verwenden, wird er hierzu vorab eine Einwilligung des Kunden einholen. Personenbezogene Daten oder identifizierende Merkmale auf Fotos (z.B. Gesichter, Adressschilder) werden im Falle einer Verwendung unkenntlich gemacht, sofern keine ausdrückliche Freigabe durch betroffene Personen vorliegt.
Weitere Informationen zum Datenschutz, zu den Rechten des Kunden (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch etc.) und zum Datenschutzbeauftragten des Dienstleisters kann der Kunde der separaten Datenschutzerklärung des Dienstleisters entnehmen. Bei Fragen zum Datenschutz kann sich der Kunde jederzeit an den Dienstleister wenden.
12. Vertragsstrafen und Schadensersatz bei Pflichtverletzungen des Kunden
Unbeschadet der in anderen Bestimmungen genannten Ansprüche kann der Dienstleister im Falle von Pflichtverletzungen des Kunden eine angemessene Vertragsstrafe verlangen. Verletzt der Kunde schuldhaft seine Mitwirkungs- oder sonstigen Vertragspflichten, so wird für jeden einzelnen Verstoß – sofern nicht ein geringerer Schaden nachgewiesen wird – eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 € fällig. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben macht (etwa zur Art oder Menge des Räumungsguts oder zu Eigentumsverhältnissen) oder einen vereinbarten Termin ohne rechtzeitige Absage versäumt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs durch den Dienstleister bleibt vorbehalten; eine geleistete Vertragsstrafe wird auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.
Darüber hinaus haftet der Kunde dem Dienstleister für alle Schäden, die aus einer von ihm zu vertretenden Verletzung der Pflichten aus dem Vertrag resultieren. Insbesondere hat der Kunde dem Dienstleister Aufwendungs- und Schadensersatz zu leisten, wenn
der Kunde die in Abschnitt 7 vereinbarten Mitwirkungspflichten verletzt (z.B. falsche oder unvollständige Angaben, keine Zugangsgewährung, nicht Entfernen von Wertgegenständen) und dem Dienstleister hierdurch Mehraufwand oder Schaden entsteht – etwa zusätzliche Fahrtkosten, Wartezeiten der Mitarbeiter, Kosten für Spezialentsorgung, Schäden an Arbeitsgeräten durch nicht gemeldete Gefahrenstoffe etc., oder
der Dienstleister aufgrund der Pflichtverletzung des Kunden von Dritten (z.B. tatsächlichen Eigentümern entsorgter Sachen, Behörden wegen unsachgemäßer Entsorgung) in Anspruch genommen wird.
In solchen Fällen stellt der Kunde den Dienstleister von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die aus seinem Fehlverhalten resultieren, und ersetzt dem Dienstleister sämtliche daraus entstehenden Kosten und Schäden. Weitere Ansprüche des Dienstleisters bleiben unberührt.
13. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schlussbestimmungen
Gerichtsstand: Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so ist – nach Wahl des Dienstleisters – der Sitz des Dienstleisters oder der Erfüllungsort als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis vereinbart. Im Übrigen gelten für Klagen des Dienstleisters gegen Verbraucher die gesetzlichen Gerichtsstände.
Erfüllungsort: Soweit gesetzlich zulässig, gilt der Geschäftssitz des Dienstleisters als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag. Für die Leistung des Dienstleisters selbst kann abweichend der Ort der vertragsgegenständlichen Räumlichkeit als Erfüllungsort bestimmt werden, wenn dies zur Bestimmung des Gefahrenübergangs oder aus der Natur der Sache erforderlich ist.
Anwendbares Recht: Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung tritt die jeweilige gesetzliche Regelung. Ist in dem betreffenden Bereich keine gesetzliche Regelung vorhanden oder würde diese im konkreten Fall zu einem untragbaren Ergebnis führen, werden die Parteien eine Ersatzregelung vereinbaren, die dem ursprünglich gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.
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